Dabei hat die Verlegung der Prozesskosten im Massnahmenentscheid grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu erfolgen (FISCHER, Handkommentar ZPO, 2010, N. 10 zu Art. 104 ZPO). 11.2 Es besteht zudem kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen. Die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren unterliegenden Gesuchsgegners kann endgültig sein, selbst wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess nicht durchführt.