11. 11.1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann jedoch zusammen mit der Hauptsachen entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Art. 104 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Gericht bei einem hängigen Hauptprozess folglich sowohl die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmenentscheid als auch erst zusammen mit der Hauptsache (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 104 ZPO; SCHMID, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art.