Denn im Rechtsöffnungsverfahren finde das Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern Anwendung, weshalb die Parteientschädigung tiefer ausfalle. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung sei folglich nicht zu beanstanden (pag. 183; pag. 187 ff. ff.).