Bei einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand, einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache sei eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 30% angemessen. Das Minimalhonorar von CHF 2‘370.00 sei daher um CHF 5‘661.00 zu erhöhen, ausmachend CHF 8‘143.90. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (mit einer Ausschöpfung von 70%) sei nicht mit dem vorliegenden Verfahren zu vergleichen. Denn im Rechtsöffnungsverfahren finde das Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern Anwendung, weshalb die Parteientschädigung tiefer ausfalle.