Zusätzlich sei ein Ausschöpfungsbetrag zu vergüten. Bei einem Streitwert von CHF 158‘000.00 betrage der Honorarrahmen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV CHF 2‘370.00 (30% von CHF 7‘900.00) bis CHF 21‘240.00 (60% von CHF 35‘400.00). Als minimales Honorar seien in jedem Fall CHF 2‘370.00 geschuldet. Damit betrage der Tarifrahmen CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00-2‘370.00). Bei einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand, einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache sei eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 30% angemessen.