Es bestehe keine Rechtsgrundlage, mit welcher das Landgericht E.________ für ein in der Schweiz durchgeführtes Verfahren die Kosten verlegen könne. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung werde ferner gestützt auf eine summarische Prüfung der Sachlage gefällt und sei vom Hauptverfahren unabhängig. Daraus müsse ein Anspruch auf einen selbständigen Kostenentscheid resultieren. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen (pag. 181 ff.). Betreffend die Parteientschädigung sei das Minimalhonorar (sog. Sockelbetrag) in jedem Fall geschuldet. Zusätzlich sei ein Ausschöpfungsbetrag zu vergüten.