104 Abs. 3 ZPO ziele auf eine Situation ab, in der um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses vor demselben Gericht und unter derselben Rechtsordnung ersucht werde. Aufgrund des internationalen Sachverhalts stelle das vorliegende Massnahmenverfahren ein selbständiges Verfahren dar, weshalb die Kosten separat zu verlegen seien. Die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten daher zu Recht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, mit welcher das Landgericht E.______