7 onaler Sachverhalt. Der Beschwerdegegner habe mangels internationalen Gerichtsstands in der Schweiz die Aberkennungsklage in Deutschland anheben müssen. Für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahme zur Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG bleibe die Zuständigkeit jedoch in der Schweiz. Art. 104 Abs. 3 ZPO ziele auf eine Situation ab, in der um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses vor demselben Gericht und unter derselben Rechtsordnung ersucht werde.