Die Parteientschädigung müsse sich am untersten Ende des anwendbaren Tarifrahmens orientieren. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) unrichtig angewandt (pag. 163 ff.). 10.4 Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, Art. 104 Abs. 3 ZPO biete dem Gericht betreffend die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen eine Wahlmöglichkeit, sofern die Hauptsache bereits hängig sei. Vorliegend bestehe ein internati-