Es sei auch nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden, weshalb der Zeitaufwand im beschränkten Rahmen geblieben sei. Die Schwierigkeit der Summarsache sei unterdurchschnittlich. Auch weil der Beschwerdeführerin im Verfahren um definitive Rechtsöffnung eine Parteientschädigung von lediglich CHF 3‘250.00 zugesprochen worden sei, erweise sich die im vorliegenden Verfahren festgelegte Parteientschädigung als nicht angemessen. Die Parteientschädigung müsse sich am untersten Ende des anwendbaren Tarifrahmens orientieren.