Zur Höhe der Parteientschädigung erklärt die Beschwerdeführerin, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) betrage der Honorarrahmen in summarischen Verfahren CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Neben dem Sockelbetrag von CHF 2‘370.00 werde dem Beschwerdegegner ein Zuschlag von 30% auf dem von Rechtsanwalt D.________ berechneten Gebührenrahmen von CHF 18‘870.00 gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Gewährung eines Sockelbetrags stütze. Durch Festsetzung eines Sockelbetrags zzgl. Zuschlag könne der unterste Rahmentarif nie zur Anwendung gelangen.