Eventualiter seien die Kosten des Summarverfahrens der Beschwerdeführerin erst vorläufig aufzuerlegen – dies unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Landgerichts E.________ bzw. subeventualiter unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids der Vorinstanz (pag. 129 ff.). Auch über die Höhe der Parteientschädigung sei in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO erst nach Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache zu entscheiden (pag. 159). 10.3 Zur Höhe der Parteientschädigung erklärt die Beschwerdeführerin, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV;