104 Abs. 3 ZPO erst nach Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache zu entscheiden. Spreche sich der deutsche Hauptsachenentscheid über die Kosten des Summarverfahrens aus, müsse die Vorinstanz keinen eigenen Kostenverlegungsentscheid fällen. Nur wenn das Landgericht E.________ nicht über die Kosten des Massnahmenverfahrens befinde, habe die Vorinstanz diese selbst zu verlegen. Daher sei die Rechtskraft des Hauptentscheides abzuwarten. Eventualiter seien die Kosten des Summarverfahrens der Beschwerdeführerin erst vorläufig aufzuerlegen – dies unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Landgerichts E.____