6 gigen Hauptverfahrens definitiv zu verlegen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dar. Obsiege die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren vor dem Landgericht E.________, dürften ihr für das Summarverfahren vor der Vorinstanz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO keine Prozesskosten auferlegt werden, weil diesfalls der Beschwerdegegner als unterliegend gelte. Entsprechend sei über die Kosten des Summarverfahrens CIV 19 2967 im Sinne von Art. 104 Abs. 3 ZPO erst nach Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache zu entscheiden.