Sockelbetrag von CHF 2‘370.00. Mit den Auslagen von CHF 112.90 und der Mehrwertsteuer von CHF 627.10 ergebe dies eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8‘771.00 (pag. 119 ff.). 10.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den Kostenentscheid vor, es möge zutreffen, dass die Vorinstanz keine verbindliche Kostenverteilung mit grenzüberschreitender Wirkung für das Hauptverfahren vor dem Landgericht E.________ vornehmen könne. Deswegen seien die Kosten der vorläufigen Einstellung der Betreibung jedoch nicht unabhängig vom Verfahrensausgang des hän-