Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 legte die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘771.00 fest. Sie ging von einem Streitwert von CHF 158‘000.00 aus, erachtete den Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Summarsache als unterdurchschnittlich sowie die Bedeutung der Sache als durchschnittlich. Daher werde eine Ausschöpfung von lediglich 30% von CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00 abzüglich Sockelbetrag von CHF 2‘370.00), als angemessen erachtet. Dies führe zu einem Honoraranspruch von CHF 5‘661.00 (30% von CHF 18‘870.00) zzgl. Sockelbetrag von CHF 2‘370.00.