106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin habe die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu übernehmen bzw. diese dem Beschwerdegegner, aufgrund des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe, zu ersetzen. Zudem habe sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ noch zu bestimmender Höhe auszurichten (pag. 101). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 legte die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘771.00 fest.