10. 10.1 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 20. Dezember 2019 hinsichtlich der Verfahrenskosten fest, vorliegend falle die Möglichkeit, über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen erst zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO), nicht in Betracht. Eine Prozesskostenverteilung könne nicht über die Grenzen der Schweiz hinaus verbindlich geregelt werden. Demzufolge seien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.