9. Die Beschwerdeinstanz prüft die Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffes, der schon vor der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor oberer Instanz sind ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Beschwerdeführerin erstmals oberinstanzlich eingereichte Fortsetzungsbegehren vom 27. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West (Beschwerdebeilage [