Ausserdem ist in Ermessensentscheide einzugreifen, falls diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1 = 5 Pra 99 [2010] Nr. 140). Dies läuft im Resultat auf eine Einschränkung der Kognition auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung, unter Ausschluss der Angemessenheitskontrolle, hinaus (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 5 f. zu Art. 310 ZPO).