4. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Beschwerden lediglich die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Dezember 2019 und beanstandet die Höhe der mit Verfügung vom 6. Januar 2020 festgesetzten Parteientschädigung. Angefochten sind damit einzig die Kostenentscheide der Vorinstanz. Kostenentscheide sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO).