3. Eventualiter sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und die Höhe der Parteientschädigung sei angemessen zu kürzen. 4. Subeventualiter sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen/Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.