ZK 20 2 KUN) seien zu vereinigen. 2. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 sei aufzuheben und das Regionalgericht Oberland habe über die Höhe der Parteientschädigung in der Sache CIV 19 2967 nach Rechtskraft des Hauptsachenentscheids zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und die Höhe der Parteientschädigung sei angemessen zu kürzen.