4. Subsubeventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 20. Dezember 2019 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und die Kostenverlegung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen/Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.