3 3. Subeventualiter seien die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) vorläufig der Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dies unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Regionalgerichts Oberland über die definitive Verlegung der Kosten des Summarverfahrens CIV 19 2967 nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Landgerichts E.________ in der Hauptsache.