2. Eventualiter seien die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) vorläufig der Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dies unter Vorbehalt eines anderslautenden, rechtskräftigen Entscheids des Landgerichts E.________ über die definitive Verlegung der Kosten des Summarverfahrens CIV 19 2967 (Regionalgericht Oberland).