2. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (ZK 20 2; pag. 123 ff.): 1. Die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 20. Dezember 2019 in der Sache CIV 19 2967 seien aufzuheben und das Regionalgericht Oberland habe über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) nach Rechtskraft des Hauptsachenentscheides zu entscheiden.