Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller demzufolge CHF 2‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen. 1.7 Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 3 des Entscheids vom 20. Dezember 2019 zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘771.00 an den Beschwerdegegner (CIV 19 2967; pag. 119 ff.).