2 teientschädigung mit Verfügung vom 23. Oktober 2019). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. CIV 19 1334). 1.4 Mit Klage vom 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdegegner beim Landgericht E.________, Deutschland, um Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Klagebeilage [KB] 1). 1.5 Am 17. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz, die Vollstreckung der Betreibung Nr. ________ sei gestützt auf Art. 85a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;