Sie erteilte der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ________ für den Betrag von CHF 157‘980.62 (EUR 139‘153.19) nebst Zins zu 5% auf CHF 102‘394.85 (EUR 90‘191.89) seit dem 23. Februar 2019 die definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vorgeschossenen Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen (Festsetzung der Höhe der Par-