Ob die Prozesskosten bei vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid oder erst zusammen mit der Hauptsache verlegt werden, ist ein Ermessensentscheid (Bestätigung ZK 15 147). Die Verlegung der Prozesskosten im Massnahmenentscheid selbst hat grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu erfolgen (E. 11.1). Bei einer internationalen Streitigkeit mit hängigem Hauptprozess im Ausland verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie die Verfahrenskosten im Massnahmenentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO definitiv verlegt (E. 11.4 ff.). Erwägungen: I.