Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 2 Telefon +41 31 635 48 02 (Aufhebung/Einstellung Betreibung SchKG) Fax +41 31 634 50 53 ZK 20 15 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch (Beschwerde gegen Parteientschädigung) www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand Aufhebung/Einstellung Betreibung SchKG 85 f. / Beschwerde ge- gen Parteientschädigung Beschwerde gegen den Entscheid und die Verfügung des Regio- nalgerichts Oberland vom 20. Dezember 2019 und 6. Januar 2020 (CIV 19 2967) Regeste: Kostenentscheid bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 104 Abs. 3 ZPO) Ob die Prozesskosten bei vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid oder erst zusam- men mit der Hauptsache verlegt werden, ist ein Ermessensentscheid (Bestätigung ZK 15 147). Die Verlegung der Prozesskosten im Massnahmenentscheid selbst hat grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu erfolgen (E. 11.1). Bei einer internationalen Streitigkeit mit hängigem Hauptprozess im Ausland verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie die Verfahrenskosten im Massnahmenentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO definitiv verlegt (E. 11.4 ff.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt C.________ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, für eine Forderung von CHF 143‘899.90 (Hauptforderung EUR 126‘784.06, unverzinsliche Kosten EUR 2‘723.09) zzgl. 5% Zins seit dem 23. Februar 2019 sowie von CHF 92‘662.95 (aufgelaufene Zin- sen EUR 78‘918.28) und den Betreibungskosten. Grundlage der Forderung ist eine ausländische öffentliche Urkunde vom 29. Dezember 1998. In dieser Urkunde wur- de zugunsten der Beschwerdeführerin eine Grundschuld in der Höhe von DM 168‘000.00 nebst 19% Jahreszins «vom heutigen Tag» sowie eine einmalige Nebenleistung von 5% des Grundschuldbetrags bestellt (vgl. CIV 19 1334). 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regional- gericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz), es sei ihr in der Betreibung Nr. ________ für den Betrag von CHF 157‘980.62 zzgl. 5% Zins auf CHF 102‘394.85 seit dem 23. Februar 2019 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. CIV 19 1334). 1.3 Die Vorinstanz erklärte die ausländische Urkunde mit Entscheid vom 24. Septem- ber 2019 vorfrageweise für vollstreckbar. Sie erteilte der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ________ für den Betrag von CHF 157‘980.62 (EUR 139‘153.19) nebst Zins zu 5% auf CHF 102‘394.85 (EUR 90‘191.89) seit dem 23. Februar 2019 die definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, der Be- schwerdeführerin die vorgeschossenen Gerichtskosten sowie eine Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen (Festsetzung der Höhe der Par- 2 teientschädigung mit Verfügung vom 23. Oktober 2019). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. CIV 19 1334). 1.4 Mit Klage vom 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdegegner beim Landge- richt E.________, Deutschland, um Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Klagebeilage [KB] 1). 1.5 Am 17. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz, die Vollstreckung der Betreibung Nr. ________ sei gestützt auf Art. 85a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vorläufig einzustellen, bis das Verfahren über den materiellen Bestand der dieser Betreibung zugrundeliegenden Forderung in Deutschland rechtskräftig entschieden sei (CIV 19 2967; pag. 1 ff.). 1.6 Die Vorinstanz erkannte mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 Folgendes (CIV 19 2967; pag. 91 ff.): 1. Für den Fall der Fortsetzung wird die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nach erfolgter Pfändungen vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit der Klage vom 19. Oktober 2019 [recte: 16. Okto- ber 2019] vor dem Landgericht E.________ anhängig gemachten Verfahrens eingestellt. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Gesuchsgegnerin zur Zahlung aufer- legt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller demzufolge CHF 2‘000.00 für vorgeschossene Ge- richtskosten zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in gerichtlich noch zu be- stimmender Höhe zu bezahlen. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird aufgefordert, dem Gericht in- nert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen. 1.7 Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin gestützt auf Ziff. 3 des Entscheids vom 20. Dezember 2019 zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘771.00 an den Beschwerdegegner (CIV 19 2967; pag. 119 ff.). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwer- deführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (ZK 20 2; pag. 123 ff.): 1. Die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Regionalge- richts Oberland vom 20. Dezember 2019 in der Sache CIV 19 2967 seien aufzuheben und das Regionalgericht Oberland habe über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) nach Rechtskraft des Hauptsachenentscheides zu entscheiden. 2. Eventualiter seien die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) vorläufig der Ge- suchsgegnerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dies unter Vorbehalt eines anderslautenden, rechtskräftigen Entscheids des Landgerichts E.________ über die definitive Verlegung der Kosten des Summarverfahrens CIV 19 2967 (Regionalgericht Oberland). 3 3. Subeventualiter seien die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) vorläufig der Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dies unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Regionalgerichts Oberland über die definitive Verlegung der Kosten des Summar- verfahrens CIV 19 2967 nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Landgerichts E.________ in der Hauptsache. 4. Subsubeventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Gerichtsprä- sidenten des Regionalgerichts Oberland vom 20. Dezember 2019 in der Sache CIV 19 2967 auf- zuheben und die Kostenverlegung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen/Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2.2 Am 15. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 6. Janu- ar 2020 Beschwerde und beantragte Folgendes (ZK 20 15; pag. 151 ff.): 1. Das vorliegende Verfahren und das mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2019 in der Sache CIV 19 2967 zwischen der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin und dem Beschwerdegegner/Gesuchsteller anhängig gemachte Verfahren (Fall-Nr. ZK 20 2 KUN) seien zu vereinigen. 2. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 sei aufzuheben und das Regionalgericht Oberland habe über die Höhe der Parteientschädigung in der Sache CIV 19 2967 nach Rechtskraft des Hauptsachenentscheids zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und die Höhe der Parteientschädigung sei angemessen zu kürzen. 4. Subeventualiter sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2020 in der Sache CIV 19 2967 aufzuheben und der Entscheid über die Höhe der Par- teientschädigung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen/Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2.3 Der Instruktionsrichter vereinigte die Verfahren ZK 20 2 (Kostenentscheid betref- fend Aufhebung/Einstellung der Betreibung) und ZK 20 15 (Beschwerde gegen die Parteientschädigung) mit Verfügung vom 16. Januar 2020 unter der Verfahrens- nummer ZK 20 2 (pag. 173 ff.). 2.4 Der Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schloss am 23. Januar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden (pag. 177 ff.). 2.5 Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde kein weiterer Schriftenwechsel ange- ordnet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Die Parteien wurden auf- gefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 195 ff.). 2.6 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ datiert vom 30. Januar 2020 (pag. 199 ff.) und jene von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Januar 2020 (pag. 205 ff.). Sie wurden den Parteien am 3. Februar 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 209). 4 II. 3. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Beschwerden lediglich die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Dezember 2019 und beanstandet die Höhe der mit Verfügung vom 6. Januar 2020 festgesetzten Partei- entschädigung. Angefochten sind damit einzig die Kostenentscheide der Vor- instanz. Kostenentscheide sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 5. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfin- dung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die vom Beschwerdegegner beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (BODMER/BANGERT, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 85a SchKG). Damit gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 85a Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 248 Bst. d ZPO). 6. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 248 Bst. d ZPO) und wurde mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerden gewahrt. 7. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden kann eingetreten werden. 8. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Betreffend die Ermessenkontrolle bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eige- nes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Ermessensentscheide mit Zurückhaltung zu überprüfen. Es ist nur einzuschreiten, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsa- chen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spie- len dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem ist in Ermessensentscheide einzugreifen, falls diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1 = 5 Pra 99 [2010] Nr. 140). Dies läuft im Resultat auf eine Einschränkung der Kognition auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung, unter Ausschluss der Angemessenheitskontrolle, hinaus (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 5 f. zu Art. 310 ZPO). 9. Die Beschwerdeinstanz prüft die Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffes, der schon vor der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachen- behauptungen und Beweismittel vor oberer Instanz sind ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Beschwerdeführerin erst- mals oberinstanzlich eingereichte Fortsetzungsbegehren vom 27. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West (Beschwerdebeilage [BB] 4 vom 3. Januar 2020), ist daher als un- zulässiges Novum nicht zu berücksichtigen. III. 10. 10.1 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 20. Dezember 2019 hinsichtlich der Verfah- renskosten fest, vorliegend falle die Möglichkeit, über die Prozesskosten vorsorgli- cher Massnahmen erst zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO), nicht in Betracht. Eine Prozesskostenverteilung könne nicht über die Grenzen der Schweiz hinaus verbindlich geregelt werden. Demzufolge seien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin habe die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu übernehmen bzw. diese dem Beschwerdegegner, aufgrund des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe, zu ersetzen. Zudem habe sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in nach Eingang der Kos- tennote von Rechtsanwalt D.________ noch zu bestimmender Höhe auszurichten (pag. 101). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 legte die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘771.00 fest. Sie ging von einem Streitwert von CHF 158‘000.00 aus, erachtete den Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sum- marsache als unterdurchschnittlich sowie die Bedeutung der Sache als durch- schnittlich. Daher werde eine Ausschöpfung von lediglich 30% von CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00 abzüglich Sockelbetrag von CHF 2‘370.00), als angemessen er- achtet. Dies führe zu einem Honoraranspruch von CHF 5‘661.00 (30% von CHF 18‘870.00) zzgl. Sockelbetrag von CHF 2‘370.00. Mit den Auslagen von CHF 112.90 und der Mehrwertsteuer von CHF 627.10 ergebe dies eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 8‘771.00 (pag. 119 ff.). 10.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den Kostenentscheid vor, es möge zutreffen, dass die Vorinstanz keine verbindliche Kostenverteilung mit grenzüberschreitender Wirkung für das Hauptverfahren vor dem Landgericht E.________ vornehmen könne. Deswegen seien die Kosten der vorläufigen Ein- stellung der Betreibung jedoch nicht unabhängig vom Verfahrensausgang des hän- 6 gigen Hauptverfahrens definitiv zu verlegen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dar. Obsiege die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren vor dem Landgericht E.________, dürften ihr für das Summarverfahren vor der Vor- instanz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO keine Prozesskosten auferlegt werden, weil dies- falls der Beschwerdegegner als unterliegend gelte. Entsprechend sei über die Kos- ten des Summarverfahrens CIV 19 2967 im Sinne von Art. 104 Abs. 3 ZPO erst nach Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache zu entscheiden. Spreche sich der deutsche Hauptsachenentscheid über die Kosten des Summarverfahrens aus, müsse die Vorinstanz keinen eigenen Kostenverlegungsentscheid fällen. Nur wenn das Landgericht E.________ nicht über die Kosten des Massnahmenverfahrens befinde, habe die Vorinstanz diese selbst zu verlegen. Daher sei die Rechtskraft des Hauptentscheides abzuwarten. Eventualiter seien die Kosten des Summarver- fahrens der Beschwerdeführerin erst vorläufig aufzuerlegen – dies unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Landgerichts E.________ bzw. subeventu- aliter unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids der Vorinstanz (pag. 129 ff.). Auch über die Höhe der Parteientschädigung sei in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO erst nach Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache zu entscheiden (pag. 159). 10.3 Zur Höhe der Parteientschädigung erklärt die Beschwerdeführerin, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) betrage der Honorarrahmen in summarischen Verfahren CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Neben dem Sockelbetrag von CHF 2‘370.00 werde dem Beschwerdegegner ein Zuschlag von 30% auf dem von Rechtsanwalt D.________ berechneten Gebühren- rahmen von CHF 18‘870.00 gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche ge- setzliche Grundlage sich die Gewährung eines Sockelbetrags stütze. Durch Fest- setzung eines Sockelbetrags zzgl. Zuschlag könne der unterste Rahmentarif nie zur Anwendung gelangen. Daher sei das Ausgehen von einem Sockelbetrag will- kürlich. Ein Zuschlag von 30% auf dem Fixbetrag von CHF 18‘870.00 entbehre jeg- licher gesetzlicher Grundlage (pag. 159 ff.). Dem vorliegenden Verfahren sei ein Rechtsöffnungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel vorausgegangen (CIV 19 1334). Der Beschwerdegegner habe in casu keine neuen Argumente vorgebracht. Es sei auch nur ein einfacher Schriften- wechsel durchgeführt worden, weshalb der Zeitaufwand im beschränkten Rahmen geblieben sei. Die Schwierigkeit der Summarsache sei unterdurchschnittlich. Auch weil der Beschwerdeführerin im Verfahren um definitive Rechtsöffnung eine Partei- entschädigung von lediglich CHF 3‘250.00 zugesprochen worden sei, erweise sich die im vorliegenden Verfahren festgelegte Parteientschädigung als nicht angemes- sen. Die Parteientschädigung müsse sich am untersten Ende des anwendbaren Tarifrahmens orientieren. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) unrichtig angewandt (pag. 163 ff.). 10.4 Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, Art. 104 Abs. 3 ZPO biete dem Gericht betreffend die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen eine Wahlmög- lichkeit, sofern die Hauptsache bereits hängig sei. Vorliegend bestehe ein internati- 7 onaler Sachverhalt. Der Beschwerdegegner habe mangels internationalen Ge- richtsstands in der Schweiz die Aberkennungsklage in Deutschland anheben müs- sen. Für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahme zur Einstellung der Betrei- bung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG bleibe die Zuständigkeit jedoch in der Schweiz. Art. 104 Abs. 3 ZPO ziele auf eine Situation ab, in der um eine vorsorgliche Mass- nahme im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses vor demselben Gericht und unter derselben Rechtsordnung ersucht werde. Aufgrund des internationalen Sach- verhalts stelle das vorliegende Massnahmenverfahren ein selbständiges Verfahren dar, weshalb die Kosten separat zu verlegen seien. Die Vorinstanz habe die Ver- fahrenskosten daher zu Recht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterle- genen Beschwerdeführerin auferlegt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, mit wel- cher das Landgericht E.________ für ein in der Schweiz durchgeführtes Verfahren die Kosten verlegen könne. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Be- treibung werde ferner gestützt auf eine summarische Prüfung der Sachlage gefällt und sei vom Hauptverfahren unabhängig. Daraus müsse ein Anspruch auf einen selbständigen Kostenentscheid resultieren. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen (pag. 181 ff.). Betreffend die Parteientschädigung sei das Minimalhonorar (sog. Sockelbetrag) in jedem Fall geschuldet. Zusätzlich sei ein Ausschöpfungsbetrag zu vergüten. Bei einem Streitwert von CHF 158‘000.00 betrage der Honorarrahmen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV CHF 2‘370.00 (30% von CHF 7‘900.00) bis CHF 21‘240.00 (60% von CHF 35‘400.00). Als minimales Honorar seien in jedem Fall CHF 2‘370.00 geschuldet. Damit betrage der Tarifrahmen CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00-2‘370.00). Bei einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand, einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache sei eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 30% angemessen. Das Mini- malhonorar von CHF 2‘370.00 sei daher um CHF 5‘661.00 zu erhöhen, ausma- chend CHF 8‘143.90. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (mit ei- ner Ausschöpfung von 70%) sei nicht mit dem vorliegenden Verfahren zu verglei- chen. Denn im Rechtsöffnungsverfahren finde das Kreisschreiben Nr. 7 des Ober- gerichts des Kantons Bern Anwendung, weshalb die Parteientschädigung tiefer ausfalle. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung sei folglich nicht zu beanstanden (pag. 183; pag. 187 ff. ff.). 11. 11.1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann jedoch zusammen mit der Hauptsachen entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Art. 104 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Gericht bei einem hängigen Haupt- prozess folglich sowohl die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmenent- scheid als auch erst zusammen mit der Hauptsache (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 104 ZPO; SCHMID, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 104 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, in: BRUNNER/GASSER/ SCHWANDER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 104 ZPO; JENNY, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 104 ZPO; MOHS, in: GEHRI/JENT-SORENSEN/SARBACH [Hrsg.], 8 ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 104 ZPO; GASSER/RICKLI, in: Kurz- kommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 104 ZPO). Ob die Prozesskosten bei vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid oder erst zusammen mit der Haupt- sache verlegt werden, ist ein Ermessensentscheid (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 147 vom 19. Mai 2015 E. 2 f.). Dabei hat die Verlegung der Prozesskosten im Massnahmenentscheid grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu erfolgen (FISCHER, Hand- kommentar ZPO, 2010, N. 10 zu Art. 104 ZPO). 11.2 Es besteht zudem kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen. Die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren unterliegenden Gesuchs- gegners kann endgültig sein, selbst wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess nicht durchführt. Die Lösung beruht auf der Annahme, dass das Massnahmenver- fahren, bei dem eine vorläufige Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage genügt, ein separates, vom Hauptprozess zu unterscheidendes Verfahren ist. Dementsprechend werden die Kosten für jedes Verfahren getrennt auferlegt. Ent- scheidend ist für die Kostenverlegung im Massnahmenverfahren dann allein, ob die Voraussetzungen des vorsorglichen Rechtsschutzes von der einen Partei zu Recht behauptet und von der anderen Partei zu Unrecht bestritten worden sind. Bejaht das Gericht diese Voraussetzungen, unterliegt der Gesuchsgegner im Massnah- menverfahren und hat die Kosten dieses Verfahrens ungeachtet der Möglichkeit zu tragen, dass die Massnahme nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.3.2 zur Lage vor Inkrafttreten der ZPO). 11.3 In der Lehre wird die Meinung vertreten, die Liquidation der Kosten des Massnah- menverfahrens sei (im Falle eines gutheissenden Entscheids) in der Regel erst zu- sammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache angebracht, sofern der Haupt- prozess bereits hängig sei (STERCHI, a.a.O., N. 10 zu Art. 104 ZPO; SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 104 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 104 ZPO; JENNY, a.a.O., N. 9 zu Art. 104 ZPO; FISCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 104 ZPO). Vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses wird ein selbständiger Kostenentscheid im Massnahmenverfahren favorisiert (STERCHI, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 104 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 6a zu Art. 104 ZPO; GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 104 ZPO; FISCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 104 ZPO). Dies insbesondere weil an- sonsten möglicherweise ein anderes Gericht über die Kosten eines nicht vor ihm durchgeführten Massnahmenverfahrens befinden müsste und weil nicht feststeht, ob ein Hauptprozess überhaupt stattfindet (STERCHI, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 104 ZPO; FISCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 104 ZPO mit Hinweis auf den Begleit- bericht VE der Expertenkommission; JENNY, a.a.O., N. 10 zu Art. 104). 11.4 Vorliegend handelt es sich um eine internationale Streitigkeit, wobei der Hauptpro- zess bereits vor Einleitung des Massnahmenverfahrens anhängig gemacht wurde. Diese Sachlage lässt sich nicht ohne weiteres auf die obgenannte Lehre zu Art. 104 Abs. 3 ZPO übertragen. Zwar war der Hauptprozess bereits hängig. Die vorsorgliche Massnahme wurde jedoch nicht im Rahmen des hängigen Hauptpro- 9 zesses angeordnet. Denn der vorliegend hängige Hauptprozess wird weder vor dem gleichen Gericht durchgeführt noch folgt dieser – mangels Gerichtsstand in der Schweiz – der gleichen Prozessordnung. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, es sei nicht möglich, die Kostenauferlage über die Grenzen der Schweiz hinaus verbindlich festzusetzen. Das Landgericht E.________ kann nicht über schweizerische Verfahrenskosten befinden. Eine definitive Verlegung der Prozess- kosten der vorsorglichen Massnahmen durch das Landgericht E.________ fällt damit ausser Betracht. 11.5 Es spricht in casu nichts dagegen, die Verfahrenskosten bereits im Massnah- menentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO definitiv zu verlegen. Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es sowohl eine obsiegende als auch eine unter- liegende Partei (nicht so bei vorsorglicher Beweisführung mit entsprechender Kos- tenauferlage an die gesuchstellende Partei, vgl. BGE 140 III 30 E. 3.5; 139 III 33 E. 4). Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG erfolgt zwar noch keine definitive Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Dennoch kann dieses Massnahmenverfahren als in sich abgeschlossen betrachtet werden. Dem Beschwerdegegner gelang es nach (unangefochten gebliebener) Ansicht der Vor-instanz darzulegen, seine Klage vor dem Landgericht E.________ sei sehr wahrscheinlich begründet. Entsprechend stellte die Vorinstanz die Betreibung (nach erfolgter Pfändung) vorläufig ein. Diese kann erst fortgesetzt werden, sobald und sofern die Beschwerdeführerin einen rechtskräftigen Entscheid über den mate- riellen Bestand der Forderung erwirkt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, die Verfahrenskosten im Massnah- menentscheid bereits definitiv zu verlegen. Sie wich weder grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ab noch liess sie wesentliche Tat- sachen ausser Betracht oder berücksichtigte nicht relevante Umstände. Ein offen- sichtlich unbilliges Ergebnis liegt zudem nicht vor. Die Beschwerdeführerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, weshalb die Kos- tenauferlage nicht zu beanstanden ist. 11.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass allenfalls eine andere (vorläufige) Kostenregelung möglich gewesen wäre, vermag keine Rechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat sich auf einen nachvollziehba- ren sachlichen Grund gestützt und die Kosten des Massnahmenverfahrens nach dem zur Anwendung gelangenden Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) definitiv verlegt. Dies ist mit Blick auf das Gesagte nicht zu beanstanden. 12. 12.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der PKV (Art. 41 Abs. 1 KAG), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) beträgt das Honorar 30 bis 60% des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 PKV (Art. 5 Abs. 3 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10 12.2 Beim vorliegend unbestritten gebliebenen Streitwert in der Höhe von CHF 158‘000.00 liegt der Honorarrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV für das erstinstanzliche Summarverfahren zwischen CHF 2‘370.00 (sog. Sockelbetrag; 30% von CHF 7‘900.00) und CHF 21‘240.00 (Maximalbetrag; 60% von CHF 35‘400.00). Der Gebührenrahmen, d.h. die Differenz zwischen dem Sockelbe- trag (Minimalgebühr) und der Maximalgebühr, beträgt damit CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00-CHF 2‘370.00). Zur Ausschöpfung des Tarifrahmens ist nach ber- nischer Rechtsprechung ein falladäquater Prozentsatz des Gebührenrahmens dem Sockelbetrag hinzuzurechnen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 29 ff.; ZK 17 418 vom 27. September 2017 E. 12). 12.3 Die Vorinstanz berücksichtigte Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV und stellte sowohl den Sockelbetrag (CHF 2‘370.00) als auch den massgebenden Gebührenrahmen (CHF 18‘870.00) zutreffend fest. In korrekter Anwendung der bernischen Praxis zu Art. 5 PKV rechnete sie sodann den Sockelbetrag dem Ausschöpfungsprozentsatz hinzu. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. 12.4 Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz angenommene Ausschöpfung von 30% nicht zu beanstanden. Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG konnte der Beschwerdegegner auf seine Aktenkenntnis und Ausführungen im Rechtsöff- nungsverfahren CIV 19 1334 zurückgreifen. Es stellten sich weder besonders schwierige prozessuale noch materiell-rechtliche Fragen. Daher sind der Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu betrachten. Die Bedeutung der Streitsache kann mit Blick auf das den Beschwerdegegner be- treffende Betreibungsverfahren über eine Forderung von rund CHF 158‘000.00 je- doch als durchschnittlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausschöpfung des Tarifrahmens im Umfang von 30% angemes- sen. Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von CHF 8‘143.90 (Sockelbetrag von CHF 2‘370.00 zzgl. Ausschöpfung von 30% von CHF 18‘870.00, ausmachend CHF 5‘661.00) ist damit nicht zu beanstanden. Gleiches hat für die zugesproche- nen Auslagen und Mehrwertsteuer zu gelten. 12.5 Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin können die Grundsätze der Par- teientschädigung denn auch nicht mit dem Rechtsöffnungsverfahren verglichen werden. In diesem gelangt vielmehr das Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern zur Anwendung. Gestützt darauf werden im Rechtsöffnungsverfah- ren die Parteikosten lediglich reduziert zugesprochen (vgl. zur Höhe der Parteien- schädigung bei anwaltlicher Vertretung Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7). 13. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. IV. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11 14.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 15. 15.1 Für den Beschwerdegegner macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Honorarno- te vom 30. Januar 2020 eine oberinstanzliche Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘095.60 geltend (Honorar CHF 1‘920.00, Auslagen CHF 25.80, MwSt. CHF 149.80; pag. 201 ff.). 15.2 Rechtsanwalt D.________ ging allerdings von einem falschen Gebührenrahmen aus. Ausgehend vom oberinstanzlichen Streitwert ergibt sich für das vorliegende Summarverfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 450.00 (30% von CHF 1‘500.00) bis CHF 4‘740.00 (60% von CHF 7‘900.00; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% davon, mithin maximal CHF 2‘370.00 (Art. 7 PKV). In Art. 7 PKV besteht keine Untergren- ze, weshalb kein Sockelbetrag zur Anwendung gelangt. 15.3 Mit Blick auf das sich einzig auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beziehende Beschwerdeverfahren erachtet die Kammer die Bedeutung der Streitsache vorlie- gend als unterdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner musste sich im Beschwer- deverfahren mit einfachem Schriftenwechsel allerdings erstmals zu den materiell- rechtlichen Fragen der Kostenauferlage äussern. Daher wird der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich erachtet. Die Schwierigkeit des Prozesses (keine besonders komplexen Fragen rechtlicher Natur sowie überschaubarer Sachverhalt) ist ebenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieser Tat- sachen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 42% angemessen. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt B.________ ein deutlich höheres Honorar fordert (CHF 1‘979.00 zzgl. CHF 2‘852.50, ausmachend CHF 4‘831.50, pag. 205). Das Honorar von Rechtsanwalt D.________ wird folglich mit CHF 995.40 entschä- digt (42% von CHF 2‘370.00). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 25.80 geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird nach dem Gesagten verpflichtet, dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘099.85 (inkl. Auslagen von CHF 25.80 und MwSt. von CHF 78.65) zu bezahlen. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerden (ZK 20 2 und ZK 20 15) werden abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteien- tschädigung, bestimmt auf CHF 1‘099.85 (inkl. Auslagen und MwSt.), für das oberin- stanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. März 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwer- de ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als 15'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 13