6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden CHF 450.00 aus der Gerichtskasse erstattet. 7. Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.