9 konkursamtliche Erbschaftsliquidation auferlegt werden können (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 SchKG). 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre eigenen Parteikosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.