a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), sind der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin werden CHF 450.00 aus der Gerichtskasse erstattet. 15.4 Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, weil sie die Durchführung der konkursamtlichen Liquidation nicht verlangte (vgl. Art. 193 Abs. 3 SchKG) und ihr daher keine Kosten für die