IV. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 15.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Nachlasses und sind durch das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, in ihr Kostenverzeichnis aufzunehmen (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 193 SchKG). 15.3 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Bst. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG;