193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG war gestützt auf die Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Der Vorinstanz ist folglich kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen, dies obwohl bei Durchsicht der Konkursakten von einer offensichtlich nicht überschuldeten Erbschaft auszugehen war. 14. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Wird die Beschwerde nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, so hat das Obergericht Datum und Uhrzeit der Konkurseröffnung neu zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1).