13.5 Zusammenfassend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Ausschlagungserklärung einem Willensmangel unterlegen war, weder vom Konkursgericht noch im Beschwerdeverfahren betreffend Eröffnung der amtlichen Liquidation überprüft werden. Vorliegend ging sowohl das Regierungsstatthalteramt – das die Ausschlagungserklärungen ohne materielle Überprüfung dem Konkursgericht weiterleitete – als auch die Vorinstanz – welche die konkursamtliche Liquidation gestützt auf die vorliegenden Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben eröffnete – korrekt vor. Gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff.