Materiell-rechtliche Argumente – wie die Geltendmachung eines Willensmangels mit Folge der Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung – können aufgrund des streng formalen Charakters der Vollstreckungs- und Konkursbestimmungen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 82 III 39). 13.5 Zusammenfassend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Ausschlagungserklärung einem Willensmangel unterlegen war, weder vom Konkursgericht noch im Beschwerdeverfahren betreffend Eröffnung der amtlichen Liquidation überprüft werden.