8 zu befolgen ist. Materiell-rechtliche Argumente – wie die Geltendmachung eines Willensmangels mit Folge der Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung – können aufgrund des streng formalen Charakters der Vollstreckungs- und Konkursbestimmungen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 82 III 39).