SchKG widersprechen. Zudem ist die Frage, ob ein Erbe die Ausschlagung verwirkt hat, eine solche des materiellen Rechts, weshalb es auch nicht Sache des zuständigen Konkursamtes ist, darüber zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 7B.169/2004 vom 15. September 2004 E. 2.3). Dies gilt auch für die Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen wurde oder nicht (BGE 82 III 39). Gleiches muss mithin auch für das – lediglich im summarischen Verfahren – zuständige Konkursgericht gelten. Denn Art. 193 SchKG legt einzig das Verfahren fest, das bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft