570 Abs. 3 ZGB schafft folglich auch lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Die Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Regierungsstatthalteramt mithin nicht zu überprüfen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 11 vom 22. April 2020 E. 8). Gleiches hat für das Konkursgericht zu gelten. Eine gegenteilige Annahme würde dem klaren Wortlaut von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG widersprechen.