570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Dem Regierungsstatthalteramt kommt diesbezüglich jedoch keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder Überprüfung der Ausschlagung zu. Vielmehr ist es gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c EG ZGB einzig befugt, Ausschlagungserklärungen entgegen zu nehmen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) sowie über eine beantragte Fristverlängerung bzw. Fristneuansetzung zu befinden (Art. 576 ZGB). Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3