Die Überprüfung der Gültigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Ausschlagungserklärung obliegt im summarischen Konkursverfahren nach Ansicht der Kammer weder dem Konkursgericht noch der Rechtsmittelinstanz. Das Konkursgericht hat – neben der in der Lehre und Praxis anerkannten Überprüfung einer offensichtlichen Verwirkung der Ausschlagung – einzig das Vorhandensein der Ausschlagungserklärungen zu überprüfen. Dabei ist es auf die Mitteilung des Regierungsstatthalteramtes angewiesen. Denn die Ausschlagung ist von den Erben beim zuständigen Regierungsstatthalteramt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m.