TAL- BOT, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 193 SchKG; HUBER, KUKO SchKG, 2. Aufl. 2014). Teilweise wird indessen die Meinung vertreten, dass dem Konkursgericht überhaupt keine Prüfungsbefugnis zukommen soll, sondern dass es vielmehr Sache des ordentlichen Zivilgerichts sei, über eine allfällige Verwirkung der Ausschlagung zu entscheiden. Die Gläubiger des Erblassers würden durch die Konkurseröffnung keinen Nachteil erfahren, weil sie in jedem Fall trotz Verwirkung die ausschlagenden Erben in Anspruch nehmen könnten (HÄUPTLI, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl.