1 Satz 1 SchKG), ordnet dieses folglich die konkursamtliche Liquidation an (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Konkursgericht hat in diesem Anwendungsfall grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen zur Eröffnung des Konkurses zu überprüfen. Ob dem Konkursgericht überhaupt eine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagung zukommt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das summarische Verfahren zeichnet sich durch eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis aus (Urteil des Bundesgericht 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.1). Die Praxis einiger Kantone – darunter auch jene des Kantons Bern