Einzig aufgrund der amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (vgl. BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N. 4 und N. 9 zu Art. 193 SchKG). 13.3 Sobald die zuständige Behörde das Konkursgericht benachrichtigt hat, dass sämtliche Erben ausgeschlagen haben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 SchKG), ordnet dieses folglich die konkursamtliche Liquidation an (Art. 193 Abs. 2 SchKG).