193 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 SchKG) erfolgt mittels einer Anzeige der zuständigen Behörde in Erbschaftssachen nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Diese benachrichtigt das Konkursgericht, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Dabei hat die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, ob die Ausschlagung durch mündliche oder schriftliche vorbehaltlose Willenserklärung der Erben (Art. 570 ZGB) erfolgt. Einzig aufgrund der amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v.