in augenfälliger Weise ein deutlicher Aktivenüberschuss (Wertschriften- und Liegenschaftsvermögen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, ihre Ausschlagungserklärung habe an einem Willensmangel gelitten, weshalb die konkursamtliche Liquidation im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzuheben sei. 13.2 Die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 193 SchKG erfolgt nach dem Gesagten jedoch einzig unter drei Voraussetzungen. Die erste – hier einschlägige – Voraussetzung der Ausschlagung durch alle Erben (Art. 566 Abs. 1, Art. 573 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff.