13. 13.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass sämtliche Erbinnen gegenüber dem Regierungsstatthalteramt die Ausschlagung der Erbschaft erklärten. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, bei welchem auf offensichtliche Verwirkung der Ausschlagungsmöglichkeit erkannt werden müsste. Es wird zudem nicht behauptet, die Erbschaft sei überschuldet. Vielmehr besteht vorliegend mit Blick auf das Siegelungsprotokoll vom 1. April 2020 (pag. 5 ff.) in augenfälliger Weise ein deutlicher Aktivenüberschuss (Wertschriften- und Liegenschaftsvermögen).